Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz,
• Der Verein führt den Namen „Wilderernest Oedenstokach e.V“.
• Der Verein hat seinen Sitz in Oedenstockach, Landkreis München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zugehörigkeit zum Spitzenverband / Dachorganisation
• Der Verein ist dem Bayerischen Schützenbund e.V. kurz BSSB mit Sitz in München und dessen Dachorganisation angeschlossen.
• Der Verein erkennt als dessen Mitglied dessen Satzung an.

§4 Zweck und Aufgaben des Vereins
• Der Verein (will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
• Des Weiteren tritt der Verein für die Förderung und Pflege des Brauchtums, der bayerischen Kultur sowie Kameradschaft und Gemeinschaftssinn, insbesondere durch Teilnahme an Festzügen zu feierlichen Anlässen, ein.
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
• Alle Mitglieder des Vereins, inklusive der Vorstandsmitglieder, sind ehrenamtlich tätig.

§5 Gemeinnützigkeit
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
• Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Tatsächliche Aufwendungen die einem Mitglied zur oder bei Ausübung einer Tätigkeit für den Verein entstehen und im Interesse des Vereins liegen, können mit Zustimmung des Vorstands dem Mitglied vollständig oder teilweise ersetzt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann sich in folgende Gruppen unterteilen:
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
• Interessenten haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
• Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
• Grundsätzlich ist die Aufnahme erst ab der Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, sofern das 10. Lebensjahr vollendet ist und eine Sondergenehmigung vom Landratsamt vor dem Hintergrund des geltenden Waffengesetzes (WaffG) erteilt wurde.
• Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
• Behörden, Firmen oder sonstige Vereinigungen können im Verein Mitglied werden.
• Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr kann entsprechend des Alters des Mitglieds unterschiedlich sein oder z.B. erst ab einer bestimmten Altersgrenze obligatorisch werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
• Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
• In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht.
• Zur Deckung der laufenden Vereinsausgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser wird jeweils am Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet.
• Passive Mitglieder nehmen nicht regelmäßig aktiv am Vereinsleben teil. Die Entscheidung über die Einordnung als passives Mitglied trifft der Vorstand. Der Vorstand kann festlegen, dass diesen ein ermäßigter Jahresbeitrag obliegt.

§ 8 Ehrenmitglieder
• Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
• Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
• Der Austritt, kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Bei einem Austritt endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Rechte und Pflichten bestehen bis zu diesem Zeitpunkt fort.
• Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere bei groben Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Anstand und Sitte sowie bei grober Schädigung des Ansehens des Vereins. Ein Ausschluss ist ferner zulässig bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, sofern dieser nach Fälligkeit zweimal angemahnt und innerhalb der in der zweiten Abmahnung gesetzten angemessenen Frist nicht zur Einzahlung gelangt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und ist mit Gründen zu versehen. Ist das auszuschließende Mitglied ein Mitglied der Vorstandschaft, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Das betroffene Mitglied kann zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. In beiden Fällen muss das auszuschließende Mitglied vor der jeweiligen Beschlussfassung gehört werden.
• Bei Beendigung werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet. Ebenso wenig bestehen sonstige Ansprüche auf Grund der Mitgliedschaft und deren Beendigung.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
a) 1. Schützenmeister
b) 2. Schützemneister
c) Sportleiter
d) Jugendsportleiter
e) Kassier
f) Beisitzer, ZBV (in einer Person)
g) Schriftführer

§ 11 Wahl und Amtszeit des Vorstands
• Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Stimmausübung erfolgt im Geheimen mittels Abgabe von Stimmzetteln. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
• Die reguläre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit eine Person wählen, die an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt ausübt.

§ 12 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
• Der Vorstand leitet den Verein.
• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Schützenmeister vertreten. Sowohl der 1. als auch der 2. Schützenmeister sind alleinvertretungsberechtigt.
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese werden vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Vorstandsmitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
• Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.
• Die Leitung der Sitzungen obliegt dem 1. Schützenmeister. Ist dieser verhindert, obliegt die Leitung der Sitzung dem nächstgenannten Vorstandsmitglied entsprechend der
• Reihenfolge der Aufzählung unter § 10 Abs. 2.
• In den Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann sich unter schriftlicher Vorlage einer Bevollmächtigung durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
• Über die Sitzungen, insbesondere über Ort, Zeit, den wesentlichen Inhalt und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Mitgliederversammlung
• Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
b) Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einberufen.
c) Die schriftliche Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.
d) Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

I. Bericht des 1. Schützenmeisters
II. Bericht des Schriftführers und Protokoll-Genehmigung zur letzten Mitgliederversammlung
III. Bericht des Sportleiters
IV. Bericht des Kassiers über die Jahresrechnung
V. Bericht des Kassenprüfers
VI. Entlastung der Vorstandschaft.
VII. Wahl der Vorstandschaft nach Ablauf der Wahlperiode
VIII. Anträge und Verschiedenes

Auf gemeinsames Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern sind Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge aufzunehmen. Ein derartiges Verlangen ist nur zu berücksichtigen, wenn dieses mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Schützenmeister eingereicht wird.

e) Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Schützenmeister. Ist dieser verhindert, obliegt die Leitung der Sitzung dem nächstgenannten Vorstandsmitglied entsprechend der Reihenfolge der Aufzählung unter § 10 Abs. 2.
f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein verhindertes Mitglied kann sich unter schriftlicher Vorlage einer Bevollmächtigung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
g) Für eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks und eine Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
h) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder beantragt.
i) Über die Versammlung, insbesondere über Ort, Zeit, den wesentlichen Inhalt und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
• Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe bzw. die Vereinsinteressen dies erfordern oder 1/3 aller Mitglieder (§ 6 Abs. 1) schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei der Vorstandschaft das Verlangen stellen.

§ 14 Kassenprüfung
• Alle 3 Jahre werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
• Die Kassenprüfer sind zusammen mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch jährliche Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben. Beanstandungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung dieser zur Entscheidung vorzulegen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Putzbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Schießsport) zu verwenden hat.